Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der AGB
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Bücker IT-Security und schließen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners aus. Abweichende Regelungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben oder soweit sie zwingendem Recht entsprechen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
2. Vertragsschluss und -inhalt
Angebote von Bücker IT-Security sind freibleibend. An unsere Angebote sind wir für die Dauer von 30 Tagen gebunden. Angebote von Kunden müssen wir innerhalb von 2 Wochen annehmen. Aufträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam. Bei elektronischen Transaktionen gilt als Bestätigung in diesem Sinne auch eine E-Mail mit einem Freischaltcode oder Zugangscode, der die Nutzung der erworbenen Leistungen ermöglicht.
Die in unseren Angeboten angegebenen Leistungsmerkmale sowie Angaben in Prospekten, Anzeigen, etc. sind nur als annähernd zu betrachten. Unwesentliche und/oder handelsübliche Abweichungen, die die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen und dem Vertragspartner zumutbar sind, bleiben vorbehalten. Für die Produkte, die erst später als 4 Monate nach Vertragsschluss geliefert werden sollen, gelten die zur Zeit der Lieferung gültigen Preise. Unsere Preise verstehen sich in EUR ohne Mehrwertsteuer.
Sind zur Herstellung der Betriebsbereitschaft der von Bücker IT-Security gelieferten Produkte Installation, Montage und/oder Einrichtungen erforderlich, so werden diese Leistungen von uns gesondert in Rechnung gestellt. Für die Höhe der Kosten sind die im Zeitpunkt des Leistungsauftrags gültigen Preislisten von Bücker IT-Security maßgeblich. Dasselbe gilt für sämtliche Unterstützungsleistungen die wir anbieten und die der Vertragspartner in Anspruch nehmen möchte, wie insbesondere Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung.
3. Lieferung
Verbindliche Lieferfristen können nur schriftlich vereinbart werden. Ist im Vertrag nichts anderes vereinbart, beginnen die Lieferfristen mit Vertragsschluss. Sofern wir betroffen sind von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Verkehrs- und Betriebsstörung, Energiemangel, Nichtverfügbarkeit der Produkte bei einem Vorlieferanten, etc., verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Dasselbe gilt für nachträgliche Wünsche des Vertragspartners nach Änderung oder Ergänzung des vertraglichen Leistungsinhalts.
Bei einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten auf Grund der vorgenannten, nicht in unserer Sphäre liegenden Gründe, können wir vom Vertrag zurücktreten. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, sofern wir den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert haben und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich erstatten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
Überschreitet Bücker IT-Security die vereinbarte Lieferfrist, kann der Vertragspartner eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Lieferung oder statt der Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Bücker IT-Security oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Bücker IT-Security beruhen. Ein Rücktritt des Vertragspartners vom Vertrag kommt nur in Betracht, soweit Bücker IT-Security die Verzögerung der Lieferung zu vertreten hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen von Bücker IT-Security innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
Nimmt der Vertragspartner die von uns angebotene vertragsgemäße Leistung nicht an, so dass er sich im Annahmeverzug befindet, können wir ohne einen Nachweis 20 % des vereinbarten Preises für die angebotene Leistung als Entschädigung verlangen. Der Kunde hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass uns ein wesentlich niedriger oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens behalten wir uns vor. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, können wir dem Vertragspartner die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens 0,017 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen pro angefangenen Tag in Rechnung stellen. Dieser Anspruch steht uns ab dem ersten Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft zu und darf insgesamt höchstens 5 % des Preises betragen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien unbenommen.
4. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Übergabe auf den Kunden über. Gleiches gilt, sobald eine Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Verzögert sich der Versand auf Grund des Vertragspartners, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Meldung der Versandbereitschaft auf diesen über. Ist der Kunde Verbraucher erfolgt der Gefahrübergang im Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden.
5. Zahlung, Aufrechnung, Verzug
Rechnungen sind sofort nach Empfang und Fälligkeit ohne Abzug frei Zahlstelle zu zahlen. Die Forderung wird mit der Lieferung fällig.
Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist verlangen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % (gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 %) über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB.
Kommt der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Zahlung in Verzug oder gehen seine Schecks oder Wechsel zu Protest oder entfallen die Voraussetzungen für eine Kreditgewährung, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt auch für ursprünglich gestundete Rechnungen sowie später fällige Wechsel oder Schecks.
Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsschluss erheblich oder wird die schlechte Vermögenslage erst nach Vertragsschluss erkennbar, so sind wir im Falle der Gefährdung der Gegenleistung berechtigt, noch nicht ausgeführte Lieferung zu verweigern bzw. angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Vertragspartner kann nur dann aufrechnen, wenn dessen Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung der Pflichten sowie den Namen des Dritten zeigen wir dem Kunden an. Ist der Kunde Verbraucher, ist er berechtigt, sich binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zugang der Übertragungsanzeige vom Vertrag zu lösen. Ist der Kunde nicht Verbraucher, ist die Übertragung ohne Zustimmung des Kunden wirksam, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und die Interessen des Kunden hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
6. Eigentumsvorbehalt
Alle ungelieferten Produkte bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger und bedingter Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, wobei er seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an uns abtritt und wir die Abtretung annehmen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Solange der Vertragspartner seine uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt, werden wir die Forderungen selbst nicht einziehen. Kommt der Auftragspartner seinen Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß nach, kann die Befugnis zur Weiterveräußerung von uns widerrufen werden.
Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch dritte Hand sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Sachmängelhaftung
Sachmängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für die gesetzlich vorgeschriebenen längeren Fristen gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 475 Abs. 2 und 479 Abs. 1 BGB. Eine Verkürzung der Verjährung erfolgt ebenfalls nicht, sofern wir grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei Mangelhaftigkeit der Produkte kann der Kunde primär Nacherfüllung gemäß § 439 BGB verlangen. Sofern der Vertragspartner kein Verbraucher ist, können wir zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.
Hat der Vertragspartner die erhaltene Ware montiert und macht er im Anschluss Mängelansprüche geltend, so haften wir nur, wenn die Montage fachkundig erfolgte, hierfür trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast. Mängelansprüche des kaufmännischen Vertragspartners kommen nur in Betracht, wenn dieser den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB bezüglich jeglicher Abweichung nachgekommen ist.
Beanstandungen müssen innerhalb einer Frist von 10 Werktagen – wegen verborgener Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung – bei uns eingehen. Unterläßt der Kunde diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir nur insoweit, als die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz, sofern der Vertragspartner Ansprüche geltend macht, die auf Arglist der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Wird uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet, haften wir nur auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, scheidet aus, es sei denn, es handelt sich um Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von uns begangenen fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Bücker IT-Security gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarung getroffen hat. Im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs kann der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.
8. Abschließende Bestimmungen
Auf alle Verträge findet deutsches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch.
Sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der für den Firmensitz von Bücker IT-Security zuständige Gerichtsort. Erfüllungsort ist ebenfalls der Firmensitz von Bücker IT-Security, Minden.
9. Datenverarbeitungsspezifische AGB-Klauseln
9.1. Überlassung von Software-Produkten: Standardsoftware
9.1.1. Gewährleistung bei Software-Produkten
Bücker IT-Security weist darauf hin, dass nach dem Stand der Technik bei Software Fehler unter allen Anwendungsbedingungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Bücker IT-Security trifft keine Gewährleistungspflicht für eine Fehlerfreiheit hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst geändert worden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass solche Änderungen für den aufgetretenen Fehler nicht ursächlich sind. Der Kunde darf Software – Produkte nur auf dafür freigegebenen Typen von Datenverarbeitungsanlagen einsetzen. Andernfalls ist eine Gewährleistung von Bücker IT-Security für die Fehlerfreiheit ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Benutzung nicht dafür freigegebener Datenverarbeitungsanlagen für den Fehler nicht kausal ist. Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von Bücker IT-Security erfolglos, kann ein Kunde die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn ein vernünftiger Programmanwender dies tun würde. Maßgebend ist insbesondere, ob nicht nur die Benutzung einer Funktion, sondern des Produktes insgesamt beeinträchtigt ist. Im Fall der Rückgängigmachung des Vertrags ist der Kunde verpflichtet, eventuelle Originaldatenträger und alle Kopien der Software – Produkte, einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie sonstigen schriftlichen Materials nach seiner Wahl entweder an Bücker IT-Security zu übergeben oder zu vernichten.
Der Kunde ist verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Übergabe oder Aufforderung zur Vernichtung Bücker IT-Security schriftlich zu bestätigen, alles vorhandene Material übergeben oder, einschließlich aller Kopien, vernichtet zu haben. Bücker IT-Securitykann eine Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung auch durch Zuverfügungstellen einer neuen Programmversion erfüllen. Die Zurverfügungstellung kann auch darin bestehen, dass neue Programm- oder Dienstversionen von Bücker IT-Security dem Kunden im Internet bereit gestellt werden. Bis zur Fehlerbeseitigung durch Lieferung einer neuen Programmversion ist Bücker IT-Securityberechtigt, dem Kunden eine zeitnahe Ausweichlösung bereitstellen, wenn diese dem Kunden zumutbar ist. Macht ein Dritter geltend, dass seine Schutzrechte durch die gelieferten Produkte verletzt werden, stellt Bücker IT-Security den Kunden von berechtigten Schadenersatzansprüchen des Dritten frei. Im Fall leichter Fahrlässigkeit haftet Bücker IT-Security nicht auf den Ersatz des sonstigen Schadens, zum Beispiel wegen Nichtnutzbarkeit der Produkte oder der Vorbereitung des Einsatzes anderer Produkte, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher.
9.1.2. Benutzungsrecht im allgemeinen
Bücker IT-Security schuldet bei Software nicht die Lieferung von Quellprogrammen und Herstellerdokumentationen, sondern stellt Softwareprodukte grundsätzlich als Objektprogramme zur Verfügung. Der Kunde anerkennt die Urheberrechtsfähigkeit der von Bücker IT-Security oder dem jeweiligen Hersteller gelieferten Softwareprodukte einschließlich der Benutzerdokumentation und weiterer gelieferter Unterlagen an. Der Kunde anerkennt die von Bücker IT-Security gelieferten Produkte als deren Betriebsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Herstellers an. Durch die Lieferung der Produkte erhält der Kunde nur das nicht ohne weiteres übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die überlassenen Programme, Dienste und Produkte zu benutzen. Eine Überlassung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch Bücker IT-Security gestattet, es sei denn die gelieferten Produkte sind vertraglich auf eine Weitergabe ausgelegt, der Kunde will bei gelieferten Objektprogrammen sein Benutzungsrecht insgesamt übertragen, dem Kunden ist von Bücker IT-Security Hardware und proprietäre Systemsoftware als Einheit verkauft worden, der Kunde will Vervielfältigungsstücke an einen Dritten weiterveräußern, verzichtet auf die Benutzung der Programme und der Dritte verpflichtet sich durch schriftliche Erklärung gegenüber Bücker IT-Security zum Programmschutz, sowie zur Einhaltung der Grenzen des Benutzungsrechts an den Vervielfältigungsstücken, wie sie für den Kunden bestehen. Im letztgenannten Fall hat der Kunde seine Veräußerungsabsicht und den Namen des potentiellen Erwerbers Bücker IT-Security unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde darf die von Bücker IT-Security gelieferten Produkte nur mit Zustimmung von Bücker IT-Security verändern. Dem Kunden ist das Anfertigen von Kopien, Abschriften und sonstigen Vervielfältigungen der Software – Produkte ausschließlich für den eigenen internen Gebrauch und zur deren bestimmungsgemäßer Benutzung gestattet. Der Kunde ist zu einer Fehlerbeseitigung an den Software – Produkten nur dann berechtigt, wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist und der Kunde mit Bücker IT-Security keine Pflegevereinbarung getroffen hat.
9.1.3. Umfang des Benutzungsrechts
Der Kunde darf die von Bücker IT-Security gelieferten Produkte immer nur auf maximal der Anzahl Datenverarbeitungsanlagen, Zentraleinheiten oder Benutzer nutzen, die im Lizenzvertrag / Kaufvertrag angegeben ist. Bei Überscheitung dieser maximalen Anzahl ist unverzüglich nachzulizenzieren (Nachkauf des Nutzungsrechtes). Die Erweiterung des Kaufvertrages um zusätzliche Lizenzen (Benutzer) erfolgt gemäß der aktuell gültigen Preisliste von Bücker IT-Security. Das Nutzungsrecht kann zeitlich begrenzt sein.
9.1.4. Programmschutz
Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist der Kunde verpflichtet, die Originale sowie alle Kopien einschließlich etwaig abgeänderter Exemplare der Software-Produkte an Bücker IT-Security vollständig herauszugeben oder zu vernichten und letzteres Bücker IT-Security auf Verlangen schriftlich zu bestätigen Verstößt der Kunde gegen die in diesen Bedingungen genannten Regelungen zum Programmschutz ist Bücker IT-Security berechtigt, die Programmnutzung mit sofortiger Wirkung oder wahlweise mit Setzung einer Auslauffrist zu untersagen. Das dem Kunden eingeräumte Benutzungsrecht erlischt. Sollte Bücker IT-Security bei Standardsoftware ein Quellprogramm oder eine Herstellerdokumentation mitgeliefert haben gilt folgendes für den Kunden: Die Kenntnisgabe eines, einem von Bücker IT-Security gelieferten Software – Produktes zu Grunde liegenden, Quellprogramms oder einer Herstellerdokumentation an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet, es sei denn, dieses Verbot wäre in Einzelfällen dem Kunden gegenüber grob unbillig (zum Beispiel: vorzeitige Kündigung einer Pflege durch Bücker IT-Security oder vorzeitige außerordentliche Kündigung durch den Kunden; nach Ablauf einer Pflegeverpflichtung, falls Bücker IT-Security tatsächlich und erkennbar kein Interesse mehr an einer Geheimhaltung hat). Bücker IT-Security stellt Software – Produkte grundsätzlich als Objektprogramme zur Verfügung. Jede auch nur teilweise Dekompilierung in eine andere Ausdrucksform durch den Kunden ist unzulässig.
9.1.5. Besonderheiten bei Miete
Sind Software – Produkte an den Kunden vermietet, haftet Bücker IT-Security für Fehler, die bereits bei Vertragsabschluß vorhanden waren nur, wenn Bücker IT-Security ein Verschulden zur Last fällt. Der Kunde darf ihm von Bücker IT-Security vermietete Software – Produkte nicht ohne Zustimmung weiter vermieten.
9.1.6. Lizenzbestimmungen der Softwarehersteller
Bei allen Produkten gelten im übrigen immer die speziellen Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers. Diese liegen den Produkten bei bzw. sind, vor allem bei reinen Onlineprodukten, dort online einzusehen und abzurufen, wo auch die Produkte selbst bereit gestellt werden. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB´s und den jeweils gültigen Lizenzbestimmungen gehen Letztere vor.
Hille, Januar 2002